Promotec

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Allgemeines 
Alle Leistungen und Lieferungen werden von der Promotec Service GmbH zu den folgenden Bedingungen ausgeführt. 
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der 
Allgemeinen Lieferbedingungen der Promotec Service GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers 
verpflichten die Promotec Service GmbH nur, wenn sie schriftlich anerkannt werden. 
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen zu Angeboten oder Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

 

2. Preise 
Alle Preisangaben für Leistungen, Material, Ersatz- und  Einbauteile verstehen sich auf der Grundlage des bei Objektbesichtigung erkennbaren Aufwandes. Nach Objektbesichtigung und bei Angebotsabgabe nicht bekannte oder nicht erkennbare Erschwernisse berechtigen die Promotec Service GmbH zu einer Nachforderung in einer dem Mehraufwand entsprechenden Höhe. Ebenso werden ausseror dentliche Rohstoff- und Energieverteuerungen anteilmässig weiter verrechnet. 

Die Preise gelten nur bei Ausführung des insgesamt vereinbarten Leistungsumfangs. Teilleistungen erfordern eine gesonderte Preisabsprache. 

Im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht enthaltene, vom Besteller gewünschte Leistungen werden nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung des Arbeitsumfangs und der Vergütung ausgeführt. 
Für vom Besteller veranlasste oder gewünschte Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit von 07.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr (insbesondere Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten) schuldet der Besteller die tariflichen bzw. branchenüblichen Zuschläge. 

 

3. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt 
Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart wurde – sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig. 

Bei Überschreiten des Zahlungsziels schuldet der Besteller Verzugszins in der Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Raiffeisenbank Reinach BL. 

Promotec Service GmbH ist zur Annahme von Checks und Wechseln nicht verpflichtet. Annahme von Checks und Wechseln erfolgt nur zahlungs- und nicht erfüllungshalber. 
Sie gelten erst mit der vollständigen Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. 

Ein Zurückhaltungs- bzw. Verrechnungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, ausgenommen für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis. 

Materiallieferungen sowie Einbau- und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Promotec Service GmbH. 

 

4. Befreiung Leistungspflicht, Bauhandwerkerpfandrecht

Höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Massnahmen und sonstige unabwendbare und von den Ver
tragsparteien nicht beeinflussbare Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, 
wenn solche Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich eine Vertragspartei im Verzug befindet. 

 

5. Schadenersatz / Garantieansprüche

Nimmt der Besteller vereinbarte Leistungen nicht an oder tritt er unberechtigt vom Vertrag zurück, schuldet er der Promotec Service GmbH eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20% des für die betroffenen Leistungen vereinbarten Preises; höhere Schadenersatzansprüche der Promotec Service GmbH bleiben vorbehalten. Kann eine Sanierung aus technischen Gründen nicht oder nur verspätet fertiggestellt werden, kann die Promotec Service GmbH für Folgekosten nicht behaftet werden.

Verzögert sich der vertraglich vereinbarte Termin des Arbeitsbeginns durch nicht von der Promotec Service GmbH zu vertretende Umstände, schuldet der Besteller Schadenersatz in der Höhe des nachgewiesenen Arbeitsausfalls der Promotec Service GmbH.

 

6. Gefahrübergang 

Die Gefahr für die gelieferten Materialen, Ersatz- und Einbauteile geht mit der Montage auf den Besteller über. 

 

7. Montage / Auftragsdurchführung 

Der Besteller ist damit einverstanden, dass alle für die Promotec Service GmbH handelnden Personen mit den entsprechenden Geräten, Maschinen und Fahrzeugen das Gelände, die Gebäude, Anlagen und Wohnungen bzw. Räume, auf dem bzw. in denen die Arbeiten ausgeführt werden, betreten bzw. befahren werden dürfen. 

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass alle Anschlüsse, Zapfstellen und Leitungsabschnitte für die Durchführung der Arbeiten zugänglich sind. Arbeitsverzögerungen infolge nicht zugänglicher Bereiche berechtigen die Promotec Service GmbH zu Nachforderungen in Höhe des nachgewiesenen zeitlichen Mehraufwandes.

Stellt sich während der Arbeitsausführung heraus, dass Voraussetzungen für den Einsatz der Sanierungstechnik fehlen, die bei der Objektbesichtigung nicht erkennbar waren, muss ganz oder teilweise konventionell saniert werden. Die Promotec Service GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach Material- und Zeitaufwand. Abrechnung erfolgt auf der Basis von Tagesansätzen. 

 

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftungsbegrenzungen und Ausschlüsse

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Ist Nachbesserung oder Ersatz lieferung nicht möglich, steht dem Besteller eine ange
messene Herabsetzung des vereinbarten Leistungsentgeltes (Minderung) zu. 

Gewährleistungsfrist und Haftungsumfang bestimmen sich – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist – nach Massgabe der SIA-Norm 118 (neuste Ausgabe). Die Haftung der Promotec Service GmbH (für Mängel, für ihre Hilfspersonen und Ansprüche irgendwelcher Art) ist jedoch insgesamt betragsmässig auf die Höhe des Preises der vereinbarten Leistungen der Promotec Service GmbH beschränkt. Die Haftung für indirekte und mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden wird ganz ausgeschlossen. 

 

9. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten 
sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche, jedoch nicht, soweit ihnen zwingendes Recht entgegensteht. 

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten ist Arlesheim. 
Promotec Service GmbH, Sonnenweg 14, CH-4153 Reinach BL

 

Allgemeine Lieferbedingungen  

(diese sind ein integrierter Bestandteil des Werkvertrages) 
 

1. Jede von der Promotec Service GmbH besichtigte Installation ist individuell und es ist nie möglich, eine verbindliche Aussage über den Zustand des Rohrmaterials oder die Beständigkeit oder den präzisen Verlauf von Unterputzleitungen zu machen. Deshalb können bei der Sanierung Probleme oder Mehraufwendungen entstehen, die nicht vorhergesehen wurden, zum Beispiel wenn: 
-  bei der Besichtigung Wohnungen oder einzelne Räume nicht  zugänglich waren und eine andere Installation vorhanden ist,  als angenommen wurde;

- bereits vor der Sanierung ein Leck vorhanden war oder ein  solches während der Sanierung entsteht; - zusätzliche Vorarbeiten ausgeführt werden müssen, die in der 
 Offerte nicht umschrieben sind, aber für die Verfahrenstechnik des Sanierungs-Systems erforderlich sind; - bestehende installationstechnische Mängel Anpassungen  erfordern (z. Bsp. Blindleitungen).

Die Promotec Service GmbH hat in diesen Fällen gegenüber dem Besteller Anspruch auf Bezahlung der Mehraufwendungen. 
 
Eine Garantie, dass bestehende, nicht zugängliche Lecks abgedichtet werden können, kann nicht gegeben werden. 

 

2. Es muss während der gesamten Dauer der Sanierungsarbeiten jederzeit Zugang zu allen Zapfstellen gewährleistet sein, damit die notwendigen Schlauchverbindungen hergestellt werden können. Die Sanierung erfolgt nach einem von der Promotec Service GmbH erstellten Zeitplan. Fehlzeiten, die aufgrund verschlossener Wohnungen oder Räume entstehen, hat der Besteller zu entgelten. Bei MFH‘s ist der Besteller oder dessen Stellvertreter (Verwaltung) für die Öffnung und Schliessung der Wohnungen und Räume verantwortlich.

 

3. Preiskalkulation: der Offertpreis basiert auf einer im Angebot angegebenen Arbeitsdauer von einer Arbeitsequipe. Daraus ergibt sich der gültige Tagesansatz. Das Angebot ist 6 Monate gültig.

 

4. Ein erfolgreicher Reinigungsprozess setzt Leitungen voraus, die gemäss aktuell geltenden Normen und Richtlinien (z.B. nach SVGW), mängelfrei verlegt sind und einen minimalen offenen Querschnitt aufweisen (Ausflussmenge mind. 6,5 l/min). Ist dieser, zum Beispiel infolge starkem Rostaufbau oder Verkalkungen, nicht  vorhanden, kann nicht ausreichend Strahlgut für die Reinigung durchgesetzt werden. In derartigen Fällen muss die Sanierung mit dem Promotec-System unterbrochen werden, damit die betroffenen Leitungen zunächst chemisch vorgereinigt oder auf herkömmliche Art freigelegt und ausgewechselt werden können. Entsprechende Arbeiten führt die Promotec Service GmbH aufgrund einer zusätzlichen Bestellung aus.

 

5. Allfällige projektbedingte Maurer- oder Fliesenarbeiten etc. sind vom Besteller auf eigene Kosten zu erbringen, sofern sie nicht schriftlich als Leistung der Promotec Service GmbH vereinbart sind.

 

6. Der Besteller sorgt dafür, dass die Fahrzeuge und Anlagen der Promotec Service GmbH während der Vertragsarbeiten beim Sanierungsobjekt unentgeltlich parkiert werden können. Soweit behördliche oder andere Genehmigungen erforderlich sind, holt diese der Besteller auf eigene Kosten ein. Ihm obliegt auch die Erfüllung allfälliger Auflagen.

 

7. Sanierungsarbeiten gemäss diesen Lieferbedingungen beziehen sich ausschliesslich auf Leitungen der Hauswasserinstallation nach DIN 1988 mit einem Innendurchmesser von 10 – 70,3 mm (2 ½“).

 

8. Die sanierten Leitungen, bzw. Leitungssysteme können in der Regel 24 Stunden nach Beendigung der Sanierungsarbeiten wieder in Betrieb genommen werden. Die Wassertemperatur darf 65°C nicht übersteigen. Bei Nichtbeachtung dieser Beschränkung erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch für den Fall einer anderen unsachgemässen Einwirkung, z.B. auf mechanische Art, auf die beschichtete Leitung, die zu einer Beschädigung der Beschichtung führt.

 

9. Durchkorrodierte Leitungen an zugänglichen Stellen werden nach Möglichkeit durch Promotec Service GmbH vor dem Beschichten provisorisch verschlossen. Das eventuelle nötige Freilegen von durchkorrodierten oder nicht nach Vorschrift oder nach den Regeln der Technik verlegten Leitungen (z.B. Blindleitungen) wird nach Aufwand verrechnet.

 

10. Kunststoffrohre können nicht beschichtet werden. Allfällige nicht zugängliche Übergangsstellen oder verfahrensbedingte Schnittstellen werden durch uns freigelegt und nach Aufwand verrechnet (ist kaum anzutreffen ausser wenn schon einzelne Rohrabschnitte mit Kunststoffrohren ersetzt wurden). Kupferrohre in Mischinstallationen (gemischt mit Eisenrohren) können ohne Schnittstelle bei den Übergängen nicht sauber genug gereinigt werden. Allfällige nicht sichtbare Übergangsstellen müssen freigelegt werden.

 

11. prov. Wasserversorgung: Die Installation einer prov. Wasserversorgung erfolgt nach Absprache.

 

12. Die Promotec Service GmbH haftet für Schäden, die von ihr verursacht wurden, gemäss nachfolgenden Bestimmungen. Die Haftung der Promotec Service GmbH (einschliesslich der Haftung für ihre Hilfspersonen, die Haftung für Mängel und Ansprüche irgendwelcher Art) ist insgesamt betragsmässig auf die Höhe des Preises der vereinbarten Leistungen der Promotec Service GmbH beschränkt. Die Haftung für indirekte und mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden ist ganz ausgeschlossen. Ebenso haftet die Promotec Service GmbH in keinem Fall für Schäden zufolge von Leitungsdurchbrüchen und Leckagen. Diese Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche, jedoch nicht, soweit ihnen zwingendes schweizerisches Recht untersteht. Die Promotec Service GmbH verfügt über eine ausreichende Versicherung.

 

13. Garantie: Bei Reinigung und Beschichtung garantieren wir eine getreue und sorgfältige Ausführung der Arbeiten durch langjährige, erfahrene Mitarbeiter: Es gelten die Garantiebestimmungen nach SIA 118 (gleich wie für neu installierte Rohre)